Das Bildungspolitische Referat

Du hast Probleme in deinem Studium? Du fühlst dich ungerecht behandelt? Es gibt Schwierigkeiten mit Lehrenden? Oder Du möchtest genauere Informationen zur Prüfungsordnung oder den gesetzlichen Bestimmungen? Dann ist das Referat für Bildungspolitik die richtige Anlaufstelle!

Maximilian Anleitner

Maximilian Anleitner

STV PMBI, Bildungspolitische*r Referent*in (AG & Friends)

Wir nehmen uns Deiner Situation an und lösen mit Dir gemeinsam Probleme oder Fragen, die Dein Studium direkt betreffen.

Egal ob es sich um, 

  • das Abhalten und die Beurteilung von Prüfungen,
  • die Anrechnung von Vorkenntnissen,
  • Unklarheiten rund um kommissionelle Prüfungen,
  • die Wiederholung eines Studienjahres oder Fragen zu Bachelor- und Masterarbeiten sowie den Abschlussprüfungen,
  • Unterstützung bei Beschwerden in studentischen Angelegenheiten,

handelt, mit all diesen Punkten und vielen mehr beschäftigen wir uns laufend und stehen Dir als Unterstützung zur Seite.

Um immer gut informiert zu sein, arbeiten wir eng mit der Bundesvertretung der ÖH zusammen und bringen uns auch direkt bei der FH ein, zum Beispiel im direkten Kontakt mit Lehrveranstaltungsleitungen sowie den Studiengangsleitungen. Dadurch ist es uns beispielsweise kürzlich gelungen, gegen eine negative Beurteilung einer Bachelorarbeit erfolgreich Beschwerde einzulegen. Auch beim Thema Studienjahrwiederholungen engagieren wir uns für gerechte und transparente Regelungen.

Es tut sich was – und damit es so bleibt, bist du gefragt! Wenn etwas in Deinem Studium unrund läuft, wollen wir es wissen – damit wir entsprechend reagieren können.

Frequently Asked Questions

Wann muss ein Klausurtermin kommuniziert werden?

Kurzfassung:

Der Prüfungstermin muss zumindest zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden.

Rechtstext:

Die Prüfung hat zeitnah zur Lehrveranstaltung stattzufinden. Prüfungstermine müssen mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden.

Wie viele Antritte habe ich für eine Prüfung?

Kurzfassung:

Du hast bei jeder Prüfung drei Antritte, wobei der dritte kommissionell ist.

Rechtstext:

Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Welchen Prüfungsstoff darf eine Klausur enthalten?

Kurzfassung:

Die Prüfungsinhalte müssen zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden. Grundsätzlich ist der gesamte Inhalt der LVA prüfungsrelevant, es sei denn, es wird eine Einschränkung durch den LVA-Leiter getroffen.

Rechtstext:

Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

Kann ich mich von einer Prüfung abmelden?

Kurzfassung:

Es besteht bei jedem Prüfungstermin Antrittspflicht. Für eine abschließende Prüfung einer Klausur oder ILV kannst du dir allerdings aussuchen, ob du beim 1. oder 2. Termin zur Prüfung antrittst. Die Abmeldung erfolgt über das LEVIS – bis zu drei Werktagen (inklusive Samstag!) vor der Prüfung. Sollte der erste Prüfungstermin negativ gewesen sein, kannst du dich vom zweiten ebenfalls abmelden.

Wie lange ist die Korrekturfrist für Klausuren?

Kurzfassung:

Die Prüfungsergebnisse müssen nach vier Wochen bekannt gegeben werden. Die Frist wird nur durch Urlaub oder Krankheit des Prüfers verlängert. Mündliche Prüfungen müssen sofort beurteilt werden.

Rechtstext:

Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist gemäß FHStG § 15 (2) unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen hat innerhalb von vier Wochen nach dem Prüfungstermin zu erfolgen. Für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter hat die Beurteilung spätestens vier Wochen nach der letzten notenrelevanten Leistung zu erfolgen. Bei Urlaub oder Krankheit des Prüfers bzw. der Prüferin verlängert sich die Frist entsprechend.

Darf ich meine Klausur nach der Korrektur ansehen?

Kurzfassung:

Du darfst bis zu sechs Monate nach der Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht verlangen.

Rechtstext:

Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen.

Wie läuft eine kommissionelle Prüfung ab?

Kurzfassung:

Die Prüfung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und wird vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat abgelegt. Wird die Klausur mündlich durchgeführt, muss ein Protokoll angefertigt werden.

Rechtstext:

Die kommissionelle Prüfung wird von einem dreiköpfigen Prüfungssenat abgenommen. In der Regel besteht dieser aus der Studiengangsleitung oder einer von dieser bestellten Vertretung, der zuständigen Lehrveranstaltungsleitung sowie einer weiteren facheinschlägigen Prüferin bzw. einem weiteren facheinschlägigen Prüfer.

Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

Kann ich eine Vertrauensperson zur kommissionellen Prüfung mitnehmen?

Kurzfassung:

Ja – jede mündliche Prüfung ist öffentlich zugänglich, solange es der Platz im Raum erlaubt.

Rechtstext:

Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

Wenn ich ein Jahr wiederholen muss, welche Fächer muss ich wiederholen?

Kurzfassung:

Du musst zumindest alle Lehrveranstaltungen absolvieren, bei denen du keine Prüfung absolviert oder bestanden hast. Andere zu wiederholende Lehrveranstaltungen können vom Studiengangsleiter definiert werden.

Rechtstext:

Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.

Anmerkung: Der Studiengangsleiter entscheidet mehr oder minder frei über die zu wiederholenden Fächer. In verschiedenen Studiengängen werden hier verschiedene Modelle gelebt.

Wie kann ich mir LVAs anrechnen (bzw. anerkennen) lassen?

Kurzfassung:

Du musst die Gleichwertigkeit deiner Kenntnisse hinsichtlich des Anforderungsprofils der Lehrveranstaltung nachweisen können. Ist eine Gleichwertigkeit gegeben, so muss die Lehrveranstaltung anerkannt werden. Es können unter Umständen Auflagen erteilt werden.

Rechtstext:

Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

Die Studiengangsleitung kann mit der Anerkennung auch Auflagen (z.B. den Besuch von Kompensationslehrveranstaltungen) verknüpfen, sofern das für die Erreichung des Studienziels erforderlich ist.

Wie kann ich eine Anrechnung beantragen?

Kurzfassung:

Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Lehrveranstaltungstermin bei der Studiengangsleitung.

Rechtstext:

Die Anerkennung kann von dem/der Studierenden bis spätestens zwei Wochen nach dem ersten Lehrveranstaltungstermin bei der Studiengangsleitung beantragt werden.

Wie viel Anwesenheitspflicht gibt es in den verschiedenen LVA Typen?

Kurzfassung:

Bei einer Vorlesung besteht keine Anwesenheitspflicht. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Übung, ILV) sind in der Regel 80% Anwesenheit zu erbringen.

Rechtstext:

Vorlesung: Bei einer Vorlesung besteht keine Anwesenheitspflicht.

Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Übung, ILV): Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter besteht im Allgemeinen Anwesenheitspflicht. Bei mindestens 80%-iger Anwesenheit gilt die Anwesenheitspflicht grundsätzlich als erfüllt. Für Laborübungen und Individualtraining sind Ausnahmen von dieser 80%-Regelung in begründeten Fällen möglich. Diese müssen zu Beginn der Lehrveranstaltungen kommuniziert werden.

Muss der Studienbeitrag im Falle einer Karenzierung weiterhin bezahlt werden?

Kurzfassung: Ja!

Wenn Sie während Mutterschutz/Karenz als ordentliche/r Studierende/r aktiv sind, müssen Sie den Studienbeitrag bezahlen. Als Unterbrecher/in müssen Sie keinen Studienbeitrag bezahlen.

Muss ich den Studienbeitrag im Falle einer Bachelor- oder Masterprüfung im darauffolgenden Semester bezahlen?

Kurzfassung: Der Studienbeitrag ist nicht zu bezahlen solange der Antritt im darauffolgenden Jahr als erstantritt gilt! Sollte es bereits der zweitantritt sein ist eine Studiengebühr zu Zahlen.

Rechtstext:
Ein Prüfungsantritt ohne aktuelle Inskription und somit ohne bezahlte Studienbeiträge ist lediglich dann möglich, wenn es sich dabei um eine abschließende kommissionelle Prüfung (Bachelor- oder Masterprüfung handelt und der erste Prüfungsantritt zum zweiten angebotenen Termin erfolgt.

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