Rezeptgebührenbefreiung

Krankenversicherte Personen müssen mit Rezeptgebühren rechnen, wenn mit einem ärztlichen Rezept ein Medikament in der Apotheke geholt wird. Diese Gebühr beläuft sich EUR 6,10 (Wert 2019). Bestimmte Personen können jedoch eine Befreiung beantragen.

Wer hat Anspruch?

Bei sozialer Bedürftigkeit, Erhaltung von Pension mit Ausgleichszulage, überdurchschnittlich hohen Ausgaben durch Leiden und Gebrechen, anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze oder als Zivildiener kannst du eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen.

Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag:

Der Antrag kann gemeinsam mit dem aktuellen Einkommensnachweis direkt bei der Krankenversicherung eingebracht werden.

Die Rezeptgebührenbefreiung wird auf Antrag zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in Hausgemeinschaft lebender Personen folgende Richtsätze nicht überschreitet:

Auf Antrag bei der Krankenkasse werden befreit

Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende Grenzbeträge nicht übersteigen:

  • € 933,06 für Alleinstehende bzw.
  • € 1.398,97 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften
  • € 1.048,57 für alleinstehende Pensionsbezieher (mind. 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung)

Weitere Infos findest du hier

(Stand: 29.09.2019)

 

Wo finde ich den Antrag?

Antrag auf Rezeptbefreiung

Online Formular zum Antrag

Deine Bewerbung kannst du uns jederzeit an vorsitz@oeh.fh-ooe.at senden. Wir freuen uns darauf Dich kennenzulernen!

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